Auch wir kommen nicht ums Kleingedruckte herum. Hier finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Anmeldung
2. Vertragsinhalte zum Belegungsvertrag
3. Leistungsumfang und Preisgestaltung
4. Zahlungsmodalitäten
5. Rücktritt, Ab- und Ummeldungen
6. Haftung / Regulierung von Schäden
7. Feten, Feiern und Getränkeabnahmeverpflichtung
8. Koop Maßnahmen mit Beteiligung unserer Bildungsabteilung/Referenten
9. Sonstige Vereinbarungen und Hinweise

Für Belegungen von Schulen, Sportvereinen, Vereinen und Verbänden, mit und ohne Kooperationsprogramm durch unsere Bildungsabteilung.

1. Anmeldung
1.1. Terminanfragen erfolgen mündlich, fernmündlich und schriftlich. Wird Übereinkunft erzielt, erfolgt durch das SBZ der schriftliche Belegungsvertrag, der in der Regel per Fax oder per Post dem Kunden zugeht.
1.2. Der Kunde prüft die Daten des Vertrages und sendet die Rückbestätigung unterschrieben innerhalb einer Woche an das SBZ zurück!
1.3. Sofern zu 1.2. telefonisch oder über die Rückbestätigung Veränderungen vorgenommen werden, wird seitens des SBZ wie zu 1.1. neu verfahren!
1.4. Ab Zustandekommen der übereinstimmenden Willenserklärung ist der Belegungsvertrag / Gastaufnahmevertrag geschlossen.
1.5. Jedwede Veränderung bedarf der Schriftform!
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2. Vertragsinhalte zum Belegungsvertrag
2.1. Bei Vertragsabschluss werden folgende Modalitäten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses bekannt sind, Vertragsbestandteil:
2.1.1. An- und Abreise mit Datum und Uhrzeit
2.1.2. Summe der männlichen/weiblichen TN und Referenten mit und ohne Übernachtung bzw. Anzahl der erforderlichen Zimmer.
2.1.3. Anzahl der Mahlzeiten und Standardabweichungen (Vegetarier, schweinefleischlos, Grillen etc..
2.1.4. Preis pro TN - Tag bzw. Preis pro TN für die Dauer der Maßnahme.
2.1.5. Gewünschte Seminarräume täglich bzw. durchgehend
2.1.6. Medienvorbestellung, Raumstellung und Bereitstellung von sonstigen Materialien, Seminargetränken etc..
2.1.7. Angabe über Art der Maßnahme (Seminar, Tagung, Freizeit etc..)
2.1.8. Sofern keine Angabe über Koop Partner erfolgt, ist der Auftraggeber Veranstalter und Rechnungsempfänger der Maßnahme!
2.2. Sofern in der Folgezeit wesentliche Veränderungen zu den vorstehenden Vertragsinhalten bekannt werden, sind diese:
2.2.1. schriftlich anzuzeigen und durch uns schriftlich zu bestätigen.
2.2.2. telefonische Kundennachrichten, die sich auf Vertragsveränderungen beziehen, sind nur dann rechtswirksam, wenn wir die Veränderung schriftlich bestätigt haben. Der Kunde hat dies mit nachzuhalten und diesbezüglich die Beweislast (siehe 1.5.).
2.3. Die Ausfallkostenregelung gilt generell auf den Gesamtvertrag, wie auch auf wesentliche Veränderungen und bei Fristversäumnissen.
2.4. Spätestens 14 Tage vor Beginn einer Belegung sind durch den Beleger die Feinabsprachen vorzunehmen, sofern Veränderungen gegenüber der Einbuchung bekannt sind!
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3. Leistungsumfang und Preisgestaltung
3.1. Die Leistungen des SBZ/SAH sind im Belegungsvertrag fixiert.
3.2. Der Tagessatz bzw. TeilnehmerInnenpreis für die Dauer des Aufenthaltes ist Vertragsbestandteil (siehe auch 2.1.4.).
3.3. Bei langfristigen (insbesondere bei jahresübergreifenden) Buchungen wird der derzeitige Preis mit dem Hinweis auf voraussichtliche Veränderungen festgeschrieben.
3.4. Bei Bildungsmaßnahmen mit einem hausseitigen Programm durch Kooperation mit unserer Bildungsabteilung (z.B. Erlebnispädagogik, Einstieg in die Berufswelt, Präventivmaßnahmen, Reiterfreizeit oder ähnl..) erfolgt in der Regel eine Trennung im Preis von Unterkunft und Verpflegung und päd. Begleitprogramm; da die Programmkosten in der Regel nicht teilnehmerabhängig sind!
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4. Zahlungsmodalitäten
4.1. 50 % der Vertragssumme (Summe der Teilnehmer x Teilnehmerbeitrag x 50 %) ist 4 Wochen vor Maßnahmenbeginn auf das Konto 80.013.436 bei der Sparkasse im Vest RE ( Blz 426.501.50) zu zahlen!
4.2. Die Restsumme der Belegung ist bis zur Anreise per Überweisung bzw. bei Anreise bar bzw. im Einzugsverfahren zu entrichten.
4.3. Nebenkosten der Belegung (Getränke/Verbrauchsmaterial, Schäden) sind vor der Abreise bar/im Einzugsverfahren zu entrichten.
4.4. Ausfallkosten sind ebenso zu behandeln, wie durchgeführte Maßnahmen.
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5. Rücktritt, Ab- und Ummeldungen
5.1. Grundsätzlich gilt bei TN - Reduzierungen und / oder Komplettabsagen ausgehend vom Stichtag des Maßnahmenbeginns
5.1.1. bei Abmeldung innerhalb von … Tagen 50 %
5.1.2. bei Abmeldung innerhalb von … Tagen 60 %
5.1.3. bei Abmeldung innerhalb von … Tagen 80 %
5.1.4. bei Abmeldung innerhalb von … Tagen 90 %
5.1.5. bei Nichtanreise bzw. Feststellung der TN-Zahl erst bei Anreise 100 %
5.2. Bei Alleinbelegungen bzw. größeren Belegungen gelten gesonderte Vereinbarungen, die dann aber auch gesondert vereinbart werden müssen! Ebenso haben Vereinbarungen in „Altverträgen“ Bestand!
5.3. Rücktritt, Ab- und Ummeldungen müssen schriftlich erfolgen und werden schriftlich mit Angabe der Modalitäten (kostenpflichtig bzw. kostenneutral) zurückbestätigt (siehe Ziffer 1).
5.4. Berechnungsgrundlage für die Ausfallkostenberechnung ist der vereinbarte Teilnehmerpreis und die Teilnehmerzahl gemäß Vertrag.
5.5. Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung nicht in Anspruch genommene Leistungen durch Programmveränderung oder vorzeitiger Abreise von Teilnehmern, die nicht vorher vereinbart waren, führen nicht zu einer Erstattung von Teilnehmerbeiträgen bzw. Minderung der Rechnung!
5.6. Außerhalb der Ausfallkostenregelung kann ein Belegungsvertrag beiderseitig ohne Angabe von Gründen gekündigt bzw. kostenneutral storniert werden. Sofern bereits Zahlungen erbracht worden sind, werden diese zurückerstattet.
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6. Haftung / Regulierung von Schäden
6.1. Das SBZ/SAH haftet dem Beleger und seinen TN nur für einen nachweislich während der Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgelände entstandenen Schaden nur dann, wenn das SBZ/SAH ein Verschulden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
6.2. Für Schäden, die von Dritten/durch Dritte verursacht wurden/werden, übernimmt das SBZ/SAH keine Haftung. Insbesondere übernimmt das SBZ/SAH keine Haftung bei Schäden, Diebstahl oder sonstigem Verlust oder „Untergang“ von Ausrüstungsgegenständen.
6.3. Für Schäden, die durch den Beleger oder seine TN verursacht worden sind, haftet der Beleger und seine TN – unabhängig von eigenem Verschulden, als Gesamtschuldner.
6.4. Beim Bezug der Gästezimmer teilt der Verantwortliche bis 30 Minuten nach Bezug evtl. Beanstandungen der Rezeption mit.
6.5. Vor der Abreise wird zwischen Rezeption und einem Verantwortlichen der Gastgruppe eine Zimmerabnahme durchgeführt.
6.6. Gästezimmer, Flure der Gästezimmer, Seminarräume und der Speisesaal sind nikotinfreie Zonen. Nichtbeachtung dieses Rauchverbotes werden mit Kosten von 30 Euro belegt, da eine gesonderte Zimmerbehandlung erfolgen muss!
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7. Feten, Feiern und Getränkeabnahmeverpflichtung
7.1. Zimmer- und Flurfeten sind nicht erlaubt! Die Gästehäuser sind Ruhezonen. Wir appellieren an die wechselseitige Toleranz der Gäste!
7.2. Das SBZ/SAH stellt für Feierlichkeiten/Feten gesonderte Räumlichkeiten zur Verfügung bzw. gestattet punktuell, auch für Seminare angemietete Räumlichkeiten für Feten zu nutzen. Bedingung für deren kostenlose Zusatznutzung ist eine Abnahmeverpflichtung von Getränken im Haus (zu zivilen Preisen). Das Haus stellt die Getränke auf Kommission zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt nach der Veranstaltung.
7.3. Sofern der Veranstalter oder TN diese Vereinbarung zu 7.2 nicht einhält oder diese bewusst anders gestalten will, wird eine Gebühr für die Raumnutzung (abhängig von der Größe des Raumes) in Rechnung gestellt.
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8. Koop Maßnahmen mit Beteiligung unserer Bildungsabteilung/Referenten
8.1. Kooperationsmaßnahmen werden durch das SAH/SBZ in Rücksprache mit den Bildungsreferenten gebucht. Es gelten die gleichen AGB`s!
8.2. Vereinbarte Leistungen werden im Vertrag beschrieben und sind Bestandteil der Belegung. Programminhalte werden vor der Einbuchung zwischen den Verantwortlichen der Belegergruppen und unseren MitarbeiterInnen der Bildungsabteilung vereinbart.
8.2.1. Programm mit Maßnahmenbeschreibung (z.B. Erlebnispädagogik)
8.2.2. Preisgestaltung pauschal oder getrennt nach Maßnahme und Programm.
8.3. Je nach Jahreszeit, Wetter, Alter der TN, Qualifikation der eingesetzten Teamer etc.. behält sich das Team der Bildungsabteilung Programmveränderungen/Programmabweichungen vor.
8.4. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Koop – Maßnahmen unsere MitarbeiterInnen und Referenten nur für das Programm zuständig sind. Obwohl grundsätzlich klar definiert, handelt es sich um Veranstaltungen der Schulen, Vereine, Verbände bzw. sonstiger Organisationen, die auch für die Aufsichtspflicht zuständig sind, was hiermit ausdrücklich nochmals bestätigt wird. Die Aufsichtspflicht für die TeilnehmerInnen geht ausdrücklich nicht auf uns über!
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9. Sonstige Vereinbarungen und Hinweise
9.1. Das Mitbringen von Tieren aller Art ist absolut untersagt!
9.2. Teilnehmerdaten werden ausschließlich für den internen Gebrauch bzw. für Informationen belegender Gruppen verwendet. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht.
9.3. Alle Vertragsveränderungen bedürfen der Schriftform.
9.4. Die evtl. Ungültigkeit von Teilen/ Regelungen des Vertrages führt nicht gleichermaßen zur Ungültigkeit des Vertrages.
9.5. Das SBZ/SAH behält sich vor, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Hausordnung/Regelungen von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen. Das kann ein Hausverbot für einzelne TN ebenso sein, wie auch eine außerordentliche Kündigung des Vertrages. Eine Rückerstattung von bereits geleisteten Beiträgen findet in diesem Fall nicht statt.
9.6. Die AGB`s sind in der jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil!
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Oer Erkenschwick, den 31.03.04

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